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AGB

Widerrufsbelehrung und AGB:
Die Widerrufsbelehrung und AGB gelten sowohl für die Firmenbezeichnungen „Kaninchenparadies“ wie auch „Anita Behr“ oder „Schreinerei Behr“. Wird im nachfolgenden Text eine der genannten Bezeichnungen verwendet, gilt dies ebenso für alle anderen Firmenbezeichnungen oder Namen.
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
Kaninchenparadies
Freiherr-von-Dörnberg-Straße 8
D - 36326 Antrifttal
E-Mail: Kaninchenparadies@web.de
Vom Widerrufs- und Rückgaberecht ausgenommen sind:
a. Versteigerungen (§ 312 d, Abs. 5 BGB)
b. Verkäufe ohne Fernabsatz, also bei denen die Waren vor Ort gekauft werden (kein Versand)
c. Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden, oder eindeutig auf die Bedürfnisse zugeschnitten sind, oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, oder deren Verfalldatum überschritten würde.
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa in Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie noch nicht sicher sind, ob Sie die Ware behalten möchten. Schon eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, die über die bloße Prüfung der Sache hinausgeht und Gebrauchsspuren verursacht, kann zu einer Wertminderung führen, die von Ihnen im Falles des Widerrufs im gesetzlich zulässigen Umfang zu ersetzen ist. Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, haben Sie die Kosten der Rücksendung zu tragen.
1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Kaninchenparadies, Anita Behr.
Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der Firma Kaninchenparadies Anita Behr (nachfolgend nur Kaninchenparadies genannt) und dem Käufer abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der Firma Kaninchenparadies nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich der Firma Kaninchenparadies anzuzeigen.
2. Zahlungsbedingungen und Preise
Alle Rechnungen der Firma Kaninchenparadies sind innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der Firma Kaninchenparadies. Im Verzugsfalle ist die Firma Kaninchenparadies berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Firma Kaninchenparadies berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen. Soweit nicht anders erwähnt, verstehen sich alle Preise inklusive der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Firma Kaninchenparadies ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
3. Fertigung, Versand und Lieferung
Als Fertigungszeit gilt ausschließlich die im Internet veröffentlichte Information (Bei Ebay in unserem Shop unter dem Auswahlpunkt "Fertigungszeiten", bei Yateog unter "Lieferbedingungen"). Dies bedeutet, daß die Ware innerhalb des dort angegebenen Zeitraumes gefertigt wird. Anschließend findet die Übergabe an die Spedition statt. Die Angabe "Fertigungszeit" beinhaltet ausdrücklich nicht die Versandzeit. Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die der Firma Kaninchenparadies eine Einhaltung der Fertigungszeit unmöglich machen, obwohl die Firma Kaninchenparadies diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich die Fertigungszeit um einen angemessenen Zeitraum. Wird die Firma Kaninchenparadies an der rechtzeitigen Vertragserfüllung, z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei ihrem Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von sechs Wochen setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Fertigungstermins nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der Firma Kaninchenparadies nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Fertigungsfrist angemessen verlängert. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der Firma Kaninchenparadies nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt und diese nicht eingehalten wird. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn die Firma Kaninchenparadies nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. Wird der Firma Kaninchenparadies die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei. Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen der Firma Kaninchenparadies liegt. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich der Firma Kaninchenparadies zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Geht die Firma Kaninchenparadies aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren.
3.1. Ablieferung
Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung.
3.2. Es gelten die ADSp als anerkannt.
4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Firma Kaninchenparadies aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache Eigentum der Firma Kaninchenparadies. Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der Firma Kaninchenparadies stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und der Firma Kaninchenparadies auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an die Firma Kaninchenparadies abgetreten. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Kunde die Firma Kaninchenparadies unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt der Firma Kaninchenparadies unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde dennoch die Liefergegenstände veräußert und die Firma Kaninchenparadies dieses genehmigen sollte, tritt der Kunde der Firma Kaninchenparadies bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Der Kunde ist verpflichtet, der Firma Kaninchenparadies alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
5. Haftungsbeschränkung
Die Firma Kaninchenparadies haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Firma Kaninchenparadies nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das Fehlen garantierter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt. Im Falle einer Inanspruchnahme der Firma Kaninchenparadies aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen. Schadenersatzansprüche, gleich welcher Art, etwa für Kosten der Montage oder Demontage oder wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf die von der Firma Kaninchenparadies gelieferten Gegenstände zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen. Zum Beispiel wird kein Schadensersatz geleistet für verloren gegangenen Daten durch fehlerhafte Hardware oder Software, sowie durch Ausfallzeiten entstandenen Schäden.
6. Abnahme
Eine vom Kunden erhaltene Ware gilt von diesem grundsätzlich als fehler- und schadenfrei angenommen, wenn dieser nicht innerhalb von 7 Tagen der Abnahme widerspricht. Der Widerspruch hat in Schriftform zu erfolgen und ist an folgende Anschrift zu richten:
Kaninchenparadies
Freiherr-von-Dörnberg-Straße 8
D - 36326 Antrifttal
Tel.: (0 6631) 911 - 6807
Fax: (0 6631) 911 - 6808
E-Mail: Kaninchenparadies@t-online.de
8. Vertraulichkeit
Die Firma Kaninchenparadies und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
9. Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
Kaninchenparadies
Freiherr-von-Dörnberg-Straße 8
D - 36326 Antrifttal
Tel.: (0 6631) 911 - 6807
Fax: (0 6631) 911 - 6808
E-Mail: Kaninchenparadies@t-online.de

Vom Widerrufs- und Rückgaberecht ausgenommen sind:
a. Versteigerungen (§ 312 d, Abs. 5 BGB)
b. Verkäufe ohne Fernabsatz, also bei denen die Waren vor Ort gekauft werden (kein Versand)
c. Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden, oder eindeutig auf die Bedürfnisse zugeschnitten sind, oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, oder deren Verfalldatum überschritten würde.

13. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt. Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit der Firma Kaninchenparadies nur mit schriftlicher Einwilligung der Firma Kaninchenparadies abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Firma Kaninchenparadies (Alsfeld) in der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

ALLGEMEINE DEUTSCHE SPEDITEURBEDINGUNGEN
A D S p
Präambel
Diese Bedingungen werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2003 empfohlen vom Bundesverband
der Deutschen Industrie, Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels,
Bundesverband Spedition und Logistik, Deutschen Industrie- und Handelskammertag,
Hauptverband des Deutschen Einzelhandels. Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt
den Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlung abweichende Vereinbarungen
zu treffen.
1. Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht
Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine
Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.
2. Anwendungsbereich
2.1 Die ADSp gelten für Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig
ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe
gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche
logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von
Gütern in Zusammenhang stehen.
2.2 Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet
der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen
Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts
anderes bestimmen.
2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben
- Verpackungsarbeiten,
- die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung,
- Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte mit
Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs,
- die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden
Gütern.
2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern.
Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt,
der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann.
2.5 Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp ab, so
gehen die ADSp vor, es sei denn, daß die gesetzlichen Bestimmungen zwingend
oder AGB-fest sind.
Bei Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale Transporte
können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten
besonderen Beförderungsbedingungen getroffen werden
2.6 Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter
befugt.
2.7 Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die ADSp als Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.
3. Auftrag, Übermittlungsfehler, Inhalt, besondere Güterarten
3.1 Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind formlos gültig. Nachträgliche
Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen.
Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung
trägt, wer sich darauf beruft.
3.2 Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung
und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar
macht.
3.3 Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei Auftragserteilung mitzuteilen, daß Gegenstand
des Verkehrsvertrages sind:
- Gefährliche Güter
- Lebende Tiere und Pflanzen
- Leicht verderbliche Güter
- Besonders wertvolle und diebstahlsgefährdete Güter
3.4 Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und
Inhalt der Packstücke, Eigenschaften des Gutes im Sinne von Ziffer 3.3, den
Warenwert für eine Versicherung des Gutes und alle sonstigen erkennbar für die
ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben.
3.5 Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung dem Spediteur
schriftlich die genaue Art der Gefahr und - soweit erforderlich - die zu ergreifenden
Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter,
für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder
abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber alle für die ordnungsgemäße
Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere
die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen.
3.6 Der Auftraggeber hat den Spediteur bei besonders wertvollen oder diebstahlsgefährdeten
Gütern (z.B. Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände,
Antiquitäten, Scheck-, Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder
andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren,
Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und -
Zubehör) sowie bei Gütern mit einem tatsächlichen Wert von 50 Euro/kg und
mehr so rechtzeitig vor Übernahme durch den Spediteur schriftlich zu informieren,
daß der Spediteur die Möglichkeit hat, über die Annahme des Gutes zu entscheiden
und Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des
Auftrags zu treffen.
3.7 Entspricht ein dem Spediteur erteilter Auftrag nicht den in Ziffern 3.3 - 3.6 genannten
Bedingungen, so steht es dem Spediteur frei,
- die Annahme des Gutes zu verweigern,
- bereits übernommenes Gut zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzuhalten
- dieses ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu versenden, zu befördern
oder einzulagern und eine zusätzliche, angemessene Vergütung zu verlangen,
wenn eine sichere und schadenfreie Ausführung des Auftrags mit
erhöhten Kosten verbunden ist.
3.8 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die nach Ziffern 3.3 bis 3.6 gemachten Angaben
nachzuprüfen oder zu ergänzen
3.9 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen
das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die
Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, daß an der Echtheit oder der
Befugnis begründete Zweifel bestehen.
4. Verpackung, Gestellung von Ladehilfs- und Packmitteln, Verwiegung und
Untersuchung des Gutes
4.1 Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfaßt mangels Vereinbarung nicht
4.1.1 die Verpackung des Gutes,
4.1.2 die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des
Gutes und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist geschäftsüblich,
4.1.3 die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen Ladehilfs- und
Packmitteln.
Werden diese nicht Zug-um-Zug getauscht, erfolgt eine Abholung nur, wenn ein
neuer Auftrag erteilt wird. Dies gilt nicht, wenn der Tausch auf Veranlassung des
Spediteurs unterbleibt.
4.2 Die Tätigkeiten nach Ziffer 4.1 sind gesondert zu vergüten.
5. Zollamtliche Abwicklung
5.1 Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland schließt
den Auftrag zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne sie die Beförderung bis
zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist.
5.2 Für die zollamtliche Abfertigung kann der Spediteur neben den tatsächlich auflaufenden
Kosten eine besondere Vergütung berechnen.
5.3 Der Auftrag, unter Zollverschluß eingehende Sendungen zuzuführen oder frei
Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung für den Spediteur ein, über die Erledigung
der erforderlichen Zollförmlichkeiten und die Auslegung der zollamtlich festgesetzten
Abgaben zu entscheiden.
6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers
6.1 Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße
Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen,
Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften; alte
Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.
6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar
zu kennzeichnen;
6.2.2 Packstücke so herzurichten, daß ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen
äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder ähnliches
sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer
nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist);
6.2.3 bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus
mehreren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich
längste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu größeren Packstücken
zusammenzufassen;
6.2.4 bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken
besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen;
6.2.5 auf Packstücken von mindestens 1 000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz
über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken
vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen.
6.3 Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags
gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene
Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons,
Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus.
6.4 Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen,
findet Ziffer 3.7 entsprechende Anwendung.
7. Kontrollpflichten des Spediteurs
7.1 Der Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen
7.1.1 die Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare Schäden
und Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen zu überprüfen und
7.1.2 Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren oder durch
besondere Benachrichtigung).
7.2 Schnittstelle ist jeder Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson auf eine
andere sowie die Ablieferung am Ende jeder Beförderungsstrecke.
8. Quittung
8.1 Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur eine Empfangsbescheinigung.
In der Empfangsbescheinigung bestätigt der Spediteur nur die Anzahl und Art
der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern,
Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im
Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge
des Gutes.
8.2 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Empfangsbescheinigung
über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten
Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Empfangsbescheinigung
zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Ist das Gut beim
Empfänger bereits ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt, es wieder an sich
zu nehmen.
9. Weisungen
9.1 Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis zu einem Widerruf
des Auftraggebers maßgebend.
9.2 Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf der Spediteur nach seinem
pflichtgemäßen Ermessen handeln.
9.3 Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr widerrufen
werden, sobald die Verfügung des Dritten beim Spediteur eingegangen
ist.
10. Frachtüberweisung, Nachnahme
10.1 Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder der
Auftrag sei für Rechnung des Empfängers oder eines Dritten auszuführen, berührt
nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur, die
Vergütung sowie die sonstigen Aufwendungen zu tragen.
10.2 Die Mitteilung nach Ziffer 10.1 enthält keine Nachnahmeweisung.
11. Fristen
11.1 Mangels Vereinbarung werden Verlade- und Lieferfristen nicht gewährleistet,
ebensowenig eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern gleicher
Beförderungsart.
11.2 Unberührt bleibt die gesetzliche Haftung des Spediteurs für eine Überschreitung
der Lieferfrist.
12. Hindernisse
12.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen
sind, befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung
unmöglich geworden ist.
Im Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der Spediteur und der Auftraggeber berechtigt,
vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise
ausgeführt worden ist.
Tritt der Spediteur oder Auftraggeber zurück, so sind dem Spediteur die Kosten
zu erstatten, die er für erforderlich halten durfte oder die für den Auftraggeber
von Interesse sind.
12.2 Der Spediteur hat nur im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu prüfen und den Auftraggeber
darauf hinzuweisen, ob gesetzliche oder behördliche Hindernisse für
die Versendung (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen) vorliegen. Soweit der
Spediteur jedoch durch öffentliche Bekanntmachungen oder in den Vertragsverhandlungen
den Eindruck erweckt hat, über besondere Kenntnisse für bestimmte
Arten von Geschäften zu verfügen, hat er vorstehende Prüfungs- und Hinweispflichten
entsprechend zu erfüllen.
12.3 Vom Spediteur nicht zu vertretende öffentlich-rechtliche Akte berühren die Rechte
des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht; der Auftraggeber haftet
dem Spediteur für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige
Ansprüche des Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten
werden hierdurch nicht berührt.
13. Ablieferung
Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder Haushalt
des Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen begründete
Zweifel an deren Empfangsberechtigung.
14. Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs
14.1 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten
zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäftes Auskunft zu geben und
nach dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen; zur Offenlegung der Kosten
ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er für Rechnung des Auftraggebers tätig wird.
14.2 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung
des Geschäfts erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt, herauszugeben.
15. Lagerung
15.1 Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenen oder fremden
Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er
dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben
oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
15.2 Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen
zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes
oder gegen die Wahl des Lagerraumes muß er unverzüglich vorbringen. Macht
er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände
gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes
und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs
erfolgt ist.
15.3 Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des Spediteurs
zu dessen Geschäftsstunden erlaubt.
15.4 Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so
kann der Spediteur verlangen, daß Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes
gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber
diesem Verlangen nicht nach, ist die Haftung des Spediteurs für später festgestellte
Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen
Handlungen mit dem Gut zurückzuführen.
15.5 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten
beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes
dem Spediteur, anderen Einlagerern oder sonstigen Dritten zufügen,
es sei denn, daß den Auftraggeber, seine Angestellten oder Beauftragten
kein Verschulden trifft.
15.6 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen
desselben Auftraggebers eine wertmäßige Saldierung des Lagerbestandes
vornehmen.
15.7 Entstehen dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den
Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine
angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche
des Spediteurs oder für anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge
tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist der
Spediteur zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.
16. Angebote und Vergütung
16.1 Angebote des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm über Preise und Leistungen
beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten eigenen Leistungen
oder Leistungen Dritter und nur auf Gut normalen Umfangs, normalen Gewichts
und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte Beförderungsverhältnisse,
ungehinderte Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer sofortiger
Weiterversendung sowie Weitergeltung der bisherigen Frachten, Valutaverhältnisse
und Tarife, welche der Vereinbarung zugrunde lagen, voraus, es sei
denn, die Veränderungen sind unter Berücksichtigung der Umstände vorhersehbar
gewesen. Ein Vermerk, wie etwa "zuzüglich der üblichen Nebenspesen",
berechtigt den Spediteur, Sondergebühren und Sonderauslagen zusätzlich zu
berechnen.
16.2 Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme zur sofortigen
Ausführung des betreffenden Auftrages, sofern sich nichts Gegenteiliges
aus dem Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot
Bezug genommen wird.
16.3 Wird ein Auftrag gekündigt oder entzogen, so stehen dem Spediteur die Ansprüche
nach §§ 415, 417 HGB zu.
16.4 Wird ein Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich zurückgezogen,
oder geht der Betrag nicht ein, kann der Spedite